Das Oberlandesgericht Karlsruhe wies mit Beschluss vom 14.07.2020 darauf hin, dass Fahrer von Elektrofahrrädern („Pedelecs“) mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 25 km/h nicht bereits bei 1, 1 Promille als absolut fahruntüchtig gelten. Denn ein Pedelec sei kein Kraftfahrzeug.
Was war passiert?
Die Staatsanwaltschaft Freiburg erhob gegen den Angeklagten den Tatvorwurf der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB). Der Angeklagte war als Fahrer eines „Pedelecs“ mit einer auf seinen Fahrweg einbiegenden Fahrradfahrerin, die seine Vorfahrt missachtet hatte, kollidiert. Dabei hatte er 1,59 Promille im Blut. Die Vorinstanzen hatten den Angeklagten jeweils freigesprochen. Dagegen legte die Staatsanwaltschaft Revision ein.
Beweise reichen für Annahme der Trunkenheit nicht aus
Die Staatsanwaltschaft Freiburg erhob gegen den Angeklagten den Tatvorwurf der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB). Der Angeklagte war als Fahrer eines „Pedelecs“ mit einer auf seinen Fahrweg einbiegenden Fahrradfahrerin, die seine Vorfahrt missachtet hatte, kollidiert. Dabei hatte er 1,59 Promille im Blut. Die Vorinstanzen hatten den Angeklagten jeweils freigesprochen. Dagegen legte die Staatsanwaltschaft Revision ein.
Auch keine Vermutung der Fahruntüchtigkeit
Bei Pedelecs mit einer Begrenzung auf 25 km/h gelte außerdem als Grenze für die absolute Fahruntüchtigkeit 1,6 Promille. Diese Schwelle habe der Angeklagte nicht erreicht.
Pedelec kein Kraftfahrzeug
Auch eine Ordnungswidrigkeit (Führen eines Kraftfahrzeugs mit mindestens 0,5 Promille Alkohol im Blut) liege laut Gericht nicht vor. Denn handelsübliche Pedelecs mit einer Begrenzung der motorunterstützten Geschwindigkeit auf 25 km/h seien keine Kraftfahrzeuge im Sinne des StrVG.
Keine endgültige Entscheidung
Eine endgültige Entscheidung ist laut Oberlandesgericht Karlsruhe jedoch noch nicht ergangen, da die Beteiligten zunächst noch Gelegenheit zur Stellungnahme hätten. Das Gericht habe die Sach- und Rechtslage in einem Hinweisbeschluss vorläufig beurteilt.