Bußgelder zulässig trotz fehlerhafter StVO-Reform

Das Ober­lan­des­ge­richt Zwei­brü­cken ent­schie­d, dass der Zitierfehler bei der reformierten StVO und die damit verbundene (Teil-)Nich­tig­keit nicht dazu führe, dass Bußgelder wegen Geschwindigkeitsübertretung unzulässig seien. Daher müsse ein Au­to­fah­rer das Bu­ß­geld, das nach Ver­kün­dung der StVO-No­vel­le 2020 wegen eines davor be­gan­genen Ge­schwin­dig­keits­ver­sto­ßes gegen ihn ver­hängt wurde, zah­len.

Was war passiert?

Ein Autofahrer wurde von der Vorinstanz zu einer Geldbuße von 100 Euro verurteilt, weil er im Jahre 2019 mit einer Geschwindigkeitsübertretung von 28 km/h begangen hatte. Dagegen legte der Betroffene Rechtsmittel ein. Er machte geltend, dass die im Jahr 2020 geänderte StVO wegen eines Zitierfehlers des Verordnungsgebers nicht in Kraft getreten sei. Das Gericht müsse bei der Beurteilung der Ordnungswidrigkeit berücksichtigen, ob ein vorher verbotenes Verhalten inzwischen nicht mehr oder milder zu bestrafen sei. Deshalb wirke sich der Fehler bei der StVO-Reform auch dann zu seinen Gunsten aus, wenn die Geschwindigkeitsübertretung schon vor der Gesetzesänderung begangen wurde. Weil es aus seiner Sicht keine gültige Bußgeldregelung mehr gebe, müsse er das Bußgeld nicht zahlen.

Verschärften Regeln gelten nicht

Das OLG Zweibrücken entschied, dass zwar ein milderes Gesetz auch auf zurückliegende Taten anzuwenden sei. Auch sei richtig, dass bei der Reform der Straßenverkehrsordnung das sogenannte Zitiergebot nicht ausreichend beachtet wurde. Deshalb seien die 2020 geänderten und im Bereich der Fahrverbote verschärften Regeln im Straßenverkehr nicht in Kraft getreten.

Bisheriges Recht gilt aber weiter

Allerdings könne es trotzdem bei dem verhängten Bußgeld bleiben, so das Gericht weiter. Denn trotz der bislang nicht in Kraft getretenen neuen Regelungen werde damit weder die StVO noch der Bußgeldkatalog hinfällig. Stattdessen gelten die bisherigen Regelungen, nach denen auch der Beschwerdeführer verurteilt worden war, weiter. Es sei daher weiter zulässig, Geschwindigkeitsüberschreitungen mit Bußgeldern in der bisherigen Höhe zu ahnden.